§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Dialog“;
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Bochum und soll in das Vereinsregister eingetragen werden;
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedanken und die planmäßige, zum Wohle der Allgemeinheit ausgeübte, selbstlose Sorge für Zuwanderer unterschiedlichster Herkunft in die Bundesrepublik Deutschland sowie deren Förderung. Die Sorge erstreckt sich auf das erzieherische, integrative und kulturelle Wohl;
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung;
Der Zweck des Vereins ist die persönlichen und sozialpsychologischen Fähigkeiten der Jugend zu entdecken, für ihre Entwicklung eine optimale Entfaltungsatmosphäre zu schaffen und die größtmögliche Unterstützung bereit zu stellen betrachten wir als unsere oberste Zielsetzung. Sie wird durch unsere vielseitigen Kinder- und Jugendprojekte, sowie Bildungs- und Entwicklungsstudien erreicht;
(3) Der Verein bietet Jugendarbeit und Betreuung an. Dabei sollen demokratische Verhaltensweisen eingeübt und Beiträge zur Verbesserung der Chancengleichheit sowie zur Integration im Sinne des Jugendhilfegesetzes geleistet werden;
(4) Ein Ziel und Zweck des Vereins ist die Unterstützung und Integration von Kindern, Jugendliche und Erwachsenen durch außerschulische Bildung – und Hilfsangebote. Der Verein soll dazu beitragen, dass insbesondere Menschen mit Migrationshintergrund die Möglichkeit zur gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben haben;
(5) Der Verein initiiert und fördert Integrationsmaßnahmen und kann ebenfalls Projekte durchführen;
(6) Der Verein fördert Internationale Jugendarbeit: Jugendliche Begegnungen und Austausch Projekten;
(7) Der Verein verfolgt in erster Linie keine eigenwirtschaftlichen Zwecke, sondern ist selbstlos tätig;
(8) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden;
(9) Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden;
(10) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Vereinstätigkeit
Der Verein erfüllt seine Aufgaben durch Ermöglichung eines von pädagogischen Fachkräften geführten Unterrichts in verschiedenen Bereichen (Tanzen, Musik, Darstellende Kunst, Sprachunterricht etc.).
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder sind:
a. Ordentliche Mitglieder
b. Fördermitglieder Mitglieder
c. Jugendliche Mitglieder
d. Ehrenmitglieder
(2) Zu Ehrenmitgliedern kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes Personen ernennen, die sich um den Verein oder um die Förderung besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt mit Stimmenmehrheit. Ehrenmitglieder sind von Beitragszahlungen befreit.
Der Verein besteht aus ordentlichen und Fördermitgliedern. Ordentliche Mitglieder sind Personen, die am Vereinsleben aktiv teilnehmen. Fördermitglieder sind natürliche und juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins finanziell oder ideell unterstützen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters vorzulegen.
(3) Mitglieder des Vereins können sämtliche juristische Personen und natürliche Personen werden, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und Satzung des Vereins anerkennen.
(4) Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitritt zum Verein, die schriftlich beim Vorstand zu beantragen ist.
(5) Fördermitglieder können zur Mitgliederversammlung eingeladen werden, haben aber kein Stimmrecht.
§ 5 Aufnahme
(1) Jeder kann Mitglied des Vereins werden.
(2) Der Aufnahmeantrag eines Bewerbers um Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich, bei nicht volljährigen Personen durch deren gesetzlichen Vertreter, einzureichen.
(3) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Sie sollen aufgenommen werden, wenn keine besonderen Gründe gegen eine Mitgliedschaft vorliegen. Diese wären im Einzelfall darzulegen.
(4) Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so ist dieses endgültig.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
- durch Tod
- durch freiwilligen Austritt zum 30. April, 30. August, 30. Dezember des betreffenden Jahres schriftlich zu erklären ist
- durch Ausschluss
- durch Auflösung des Vereins
(2) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand beschlossen werden:
a.) wenn es seinen Beitrag trotz vorheriger Mahnung ½ Jahr lang nicht entrichtet hat.
b.) wegen vereinsschädigen Verhalten
c.) bei Verlust der bürgerliche Ehrenrechte
(3) Das Mitglied ist zu den Beschuldigungen vorher zu hören. Der Ausschluss-Beschluss ist dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben insbesondere
a.) ab Vollendung des 18. Lebensjahres haben alle Mitglieder das Recht im Rahmen der Satzung am Vereinsleben teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechts bei minderjährigen sind die gesetzlichen Vertreten zu bestellen.
(2) Alle Mitglieder haben insbesondere die Pflicht:
- die Satzung des Vereins zu achten
- den sonstigen Vereinsbetrieb regelnden Anordnungen des Hauptvorstandes Folge zu leisten
- die Mitglieder des Vereins unterliegen einer Beitragspflicht. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt
- das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
§ 8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
- Der Vorstand
- Mitgliederversammlung
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereins. Stimm – und wahlberechtigt sind alle, soweit sie das 16. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter leiten die Mitgliederversammlung.
(3) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom 1. Vorsitzenden oder Stellvertreter zu unterzeichnen ist. Der Schriftführer ist am Tag der Versammlung vom Vorstand zu benennen.
(4) Die Einladung der Mitgliederversammlung hat 14 Tage vorher durch die Mitteilung in Schriftform an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Zusätzliche Anträge zu den Tagesordnungspunkten müssen dem Vorstand 3 Tage vor dem Versammlungstermin in Textform bekannt gegeben. Die ordentliche Mitgliederversammlung, die vom 1. Vorsitzenden oder Stellvertreter einzuberufen ist, wird in der Regel jährlich abgehalten.
Der 1. Vorsitzende oder Stellvertreter leitet die Mitgliederversammlung.
Eine Mitgliederversammlung ist fernen einzuberufen, wenn es die Geschäfte erfordern, oder wenn dies von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder der Kontrollkommission schriftlich, unter Angabe des zur Beratung gestellten Punktes, verlangt wird.
(5) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliedsversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat 1 Stimme.
(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen. Geheime Abstimmungen finden auf Antrag statt, wenn 1 / 5 der Anwesenden das beantragt.
(7) Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zur Annahme einer Satzungsänderung ist eine 2 / 3 Stimmen-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§ 10 Aufgaben des Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über die allgemeinen Grundsätze, nach
denen der Verein geführt werden soll.
(2) Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung sind außerdem:
a.) Bericht des Vorstandes
b.) Bericht des Kassenwartes und des Kassenprüfers
c.) Entlastung des Vorstandes
d.) Wahl des Vorstandes
e.) Wahl des Kassenprüfers
§ 11 Vorstand
(1) Vorstand besteht aus
- 1. Vorsitzenden
- Stellvertreter
- Kassenwart
Der Vorsitzende, sein(e) Stellvertreter und der Kassenwart bilden den Vorstand im Sinne des
§ 26 BGB.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer drei Jahre gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. Bei Ablauf der Amtsperiode führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter.
(4) Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein. Der Stellvertreter ist berechtigt, den Verein zusammen mit dem Kassenwart zu vertreten.
(5) Das Amt endet mit Ablauf der Bestellung oder mit dem Ausscheiden aus dem Verein. Eine vorzeitige Abwahl ist nur aus wichtigem Grund möglich.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandsitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem Stellvertreter, schriftlich einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Der Vorstand tagt mindestens einmal im Jahr oder wenn es die Geschäfte erfordern. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. Vorsitzende oder Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandsitzung. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Die Beschluss des Vorstandes sind zur Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschluss und das Abstimmungsergebnis erhalten.
(7) Der Vorstand übt seine Tätigkeit gegen angemessenes Entgelt aus.
§ 12 Vereinsvermögen
(1) Der Verein erwirbt die für seine Zwecke erforderlichen Mittel durch Mitgliedsbeiträge, Geld- und Sachspenden, Zuwendungen anderer Art.
(2) Alle Mittel dürfen nur dem Vereinszweck entsprechend verwendet werden.
§ 13 Mitgliedsbeitrag/ Aufnahmegebühr
(1) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Sie werden von jedem Mitglied erhoben und sind unabhängig davon, ob das Vereinsmitglied am Vereinsleben teilnimmt oder nicht.
(2) Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
(3) Über die Erhebung und Höhe einer Aufnahmegebühr entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 14 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke geht das Vereinsvermögen an den „Paritätischen Gesamtverband“ in Wuppertal, der dieses ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.